März 1525 - Der viert Artikel. Zum vierten ist bisher im Brauch gewesen, daß kein armer Mann nit Gewalt gehabt hat, das Wildbret, Gevigel oder Fisch in fliessenden Wasser nit zu fachen zugelassen werden, welchs uns ganz unziemlich und unbrüderlich dunkt, sunder eigennützig und dem Wort Gotts nit gemeß sein. Auch in etlichen Ortern die Oberkeit uns das Gewild zu Trutz und mechtigem Schaden haben, wir uns das unser (so Gott dem Menschen zu Nutz wachsen hat lassen) die unvernünftigen Tier zu Unnutz verfretzen mutwilliglich leiden müssen, darzu stillschweigen, das wider Gott und dem Nechsten ist; wann als Gott der Herr den Menschen erschuf, hat er ihm Gewalt geben uber alle Tier, uber den Vogel im Luft und uber den Fisch im Wasser. Darum ist unser Begehren: Wann einer Wasser hette, daß ers mit gnugsamer Schrift beweisen mag, daß man das Wasser ihn wissenlich also erkauft hette, begehren wir ihms nit mit Gewalt zu nehmen, sunder man müßt ein christlich Einsehen darinnen haben vonwegen brüderlicher Lieb. Aber wer nit gnugsam Anzeigen darum kann ton, solls einer Gemein ziemlicher Weis mitteilen. Zitat aus den → Zwölf Artikeln von 1525 |
Notizen zum vierten Artikel: Worum geht es den Bauern von 1525?
Neben der Forderung nach freier Benutzung des Wassers (die hier nicht betrachtet werden soll)
beschweren sich die Bauern über den Entzug des Jagdrechts, den Entzug des Rechts auf Fischfang und sie
beklagen sich über die Wildschäden.
Nach Ansicht der Landesherren sind das Beschwerden von Tölpeln.
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Die Entwicklung des Jagdrechts ist beispielgebend für die Herausbildung spezifischer unsozialer Gesetzlichkeiten. Anfangs nur verbunden mit einigen Vorrechten für wenige, z.B. für den König und seine Gefolgsleute, werden Jagdeinschränkungen von der Mehrheit anerkannt. Daraus kann in langen Zeiträumen eine völlige, sogar per Gesetz lebensbedrohende Abhängigkeit der Mehrheit entstehen. Diese Entwicklung läuft über verschiedene Stufen. Aus allgemeiner Freiheit entstehen fast unmerklich einzelne ausnahmeregelnde Vorrechte. Diese Vorrechte werden von einem sich ständig ausweitenden Personenkreis wargenommen´ (z.B. verteilt der König als Auszeichnung lokale Jagdprivilegien an immer breitere Adelskreise). Da die Ländereien begrenzt sind, ergeben sich Konflikte mit den Bauern. Die Vorrechte müssen später mit Strafregelements ergänzt werden, um sie beibehalten zu können. Schließlich wird eine vollständige Abhängigkeit der Mehrheit fixiert. (Beispiele: Jagdhilfe während der Erntezeit, Treibjagden über Feldflächen ...) Zuweilen führt das zur Verwahrlosung, weil aus Nichtrealisierbarkeit (es ist unmöglich Getreide für die Abgaben zu produzieren und gleichzeitig sinnlose Luxus-Jagden zu unterstützen) neue Nichtanerkennung resultiert. Die Gesetze können einfach nicht eingehalten werden. Nichtanerkennung von Gesetzen durch die Allgemeinheit deutet den Niedergang der sozialen Entwicklungsstufe an. Die nun folgende gewaltsame Durchsetzung trotz Nichtrealisierbarkeit kann zum Untergang der bis dahin zivilisatorisch geregelten Sozialität führen. |
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6.Jhd. | Aufzeichnungen der alten Rechtsbräuche in Franken. Darin ist Beschädigung eines gepflügten Feldes oder der Ernte eine Freveltat, die geahndet wird. |
Es gibt Privateigentum an Boden, aber Ackerland ist anfangs nicht vererbbar oder darf nicht verkauft werden.
Die zu bearbeitenden Flächen werden auf Lebzeiten den Familien von der Gemeinde zugeteilt. Vom ursprünglichen Gemeindeeigentum verbleiben Wald, Wiesen, Weiden, Ödland und Gewässer im genossenschaftlichen Eigentum (Allmende). Weitere Ausdehnungen der Königsländereien. → Lex Salica |
638 u.Ztr. | Das erste nachweisbare (?) Jagd-Gesetz in Franken von König → Dagobert I. erlassen | → Notburga von Hochhausen |
um 800 | Kaiser → Karl der Große erläßt eine Landgüterordnung (→ Capitulare de villis vel curtibus imperii) in der auch Bestimmungen zum Wald und zur Jagd enthalten sind. | |
9. Jhd. | Die allgemeinen Rechte zur Jagd werden durch die Errichtung von Bannforsten eingeschränkt. | Das hieß, die allgemeine Freiheit zur Jagd blieb für jeden Freien erhalten, aber nicht mehr in allen Gebieten des Waldes. In den Bannforsten durften nur der König oder die von ihm damit belohnten Gefolgsleute Jagen. |
10. bis 12.Jhd. | Mit dem Jagdrecht entwickelt sich auch das Jagdstrafrecht! Wegen Wildfrevel wird sogar die Todesstrafe angewendet, aber noch als Ausnahme! |
Im → Sachsenspiegel wird jedoch festgehalten, das wegen Verletzung fremden Jagd-Rechts niemand sein Leben und seine Gesundheit verwirkt haben soll, auch wenn dafür Strafen angewendet werden müssen. |
13.Jhd. | Das Recht, → Bannforste einzurichten,
eigentlich ein Königliches Recht(!), geht nach und nach
auf die Territorialherren und Provinzfürsten über. Im Sachsenspiegel ist noch das Verbot der Jagd über abzuerntende Felder fixiert. |
Bauern, kleiner Landadel, Städte und Klöster müssen sich immer anstrengender dagegen wehren, das ihr Jagdrecht durch weiter ausgreifendere Bannrechte der Fürsten eingeschränkt wird. |
14.Jhd. | Das Jagdrecht wird geteilt in Hoch- und Niederwildjagt. Landadel und Klöster erhalten Entschädigungen für diese Einschränkungen. Die Bauern dürfen nur noch Niederwild jagen (Kaninchen, Hasen u.s.w.) |
→ Foix, Gaston Phoebus, ein Graf in den Pyrenäen und Gouverneur des Languedoc, vom Chronisten beschrieben als "Ideal der Ritterlichkeit". Verräterisch wie alle Adligen unterhielt er Kontakte zum englischen König. Ihm wird Brutalität und Strenge nachgesagt und er hat vermutlich seinen eigenen Sohn getötet. Als Jagdliebhaber schreibt er ein "Buch über die Jagd", die Kunst der französischen Buchmacher macht es zu einer bibliophilen Kostbarkeit. Besonders hervorgetan hat er sich aber in der Jagd nach aufständischen Bauern. |
15.Jhd. | Den Bauern wird das verbliebene Recht auf Niederwildjagd eingeschränkt, dagegen Richtern und Bürgermeistern
die Niederwildjagd als ein Vergünstigungsrecht, als ein Previleg eingeräumt. Herrschaftliche Hetzjagden gehen ungestraft auch über Bauernfelder. |
Nach der drastischen Einschränkung ihrer Jagdrechte wird den Bauern jetzt die Pflicht auferlegt, als Hilfspersonal während der fürstlichen Jagden zu dienen, schließlich sogar während der Erntezeit! |